§ 17 (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem ersten Altermann
dem zweiten Altermann
dem Kommandeur oder Capitain
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
dem Schaffer (Waffen- und Gerätewart)
dem Schaffer (Schießleiter)
dem Schaffer (Jugendwart)
(2) Der Hauptvorstand setzt sich zusammen aus:
dem ersten Altermann
dem zweiten Altermann
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
(3) Das Kommando ist in militärischer Sicht ist Zusammengestellt aus:
1. dem Capitain
2. je Zug einen Leutnant
3. je Zug ein Fähnriche
4. je Zug ein Feldwebel
§ 19
(1) Der Capitain hat militärisch Aufsicht, Leitung und Führung der versammelten Schützen-Compagnie, und jedes Mitglied ist in dieser Beziehung seinem Befehle Gehorsam schuldig. Verstöße dagegen müssen vom Vorstrande gerügt werden. Der Capitain untersteht dem ersten und zweiten Altermännern, sowie den Beschlüsse des Vorstandes.
(2) Die Zugführer oder Leutnants haben das Kommando bei den einzelnen Zügen auszuführen und stehen unter Kommando des Capitains.
(3)Die Feldwebel haben das Verlesen und Ordnen der einzelnen Züge zu besorgen, die Fehlenden aufzuzeichnen und darüber den Vorgesetzten zu berichten. Bewiesener Ungehorsam im Dienste wird mit 2 Euro bestraft.
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